Frequently Asked Questions (FAQ)

Wie läuft eine Begutachtung ab?

Im Regelfall kontaktieren wir passende Gutachter*innen bei Vorlage der Anträge eines Verfahrens mit grundlegenden Informationen zum Antrag. Bei passender Expertise und zeitlichen Kapazitäten freuen wir uns über eine Zusage. Sobald eine Zusage zur Begutachtung vorliegt, verschicken wir die zur Begutachtung notwendigen Unterlagen unter Nennung einer Einreichungsfrist. Nach Eingang Ihres Gutachtens, bekommen Sie eine Bestätigung über den Erhalt, sobald das Gutachten auf formelle Kriterien geprüft wurde.

Wie werde ich Gutachter*in für die AiF FTK?

Gerne nehmen wir Ihre Daten für eventuelle Anfragen im Rahmen von weiteren Begutachtungsverfahren in unserer Datenbank auf. Dabei speichern wir Ihren Namen, Ihre E-Mailadresse, Ihre institutionelle Zugehörigkeit sowie Ihr Fachgebiet ausschließlich, um Sie bei zukünftigen Begutachtungsverfahren zu kontaktieren.

Wenn Sie in unserer Datenbank aufgenommen werden möchten, um zukünftige Begutachtungsverfahren zu unterstützen, prüfen wir gerne Ihre Eignung. Schreiben Sie uns hierfür eine E-Mail mit der Angabe Ihrer Forschungsschwerpunkte.

Wann liegt eine Befangenheit vor?

Wir richten uns nach den Befangenheitsrichtlinien der DFG. Wenn Sie eine Begutachtung für uns übernehmen, müssen Sie bestätigen, dass Sie sich im Sinne der Befangenheitsregeln (den Ausschlusskriterien) der DFG (DFG Vordruck 10.201 – 4/10) für nicht befangen halten. Das Vorliegen eines Befangenheitskriteriums, welches gemäß Liste des genannten Vordruckes eine Einzelfallentscheidung vorsieht, müssen Sie uns unverzüglich melden.

DFG Vordruck 10.201 4/10

Darf ich auf meiner Webseite angeben, dass ich für die AiF FTK als Gutachter*in tätig war?

Wenn Sie als Gutachter*in für die AiF FTK tätig waren, dürfen Sie dies gerne in Ihrem wissenschaftlichen Profil nennen. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine entsprechende Veröffentlichung nicht gewünscht ist.

Vertraulichkeit

Gutachter*innen der AiF FTK müssen bestätigen, dass sie die im Rahmen des jeweiligen Begutachtungsverfahrens erhaltenen Informationen (elektronisch, schriftlich, mündlich, auch fernmündlich) vertraulich behandeln.